AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen von Kanaren Tours – Reiseveranstalter – Hanauer Landstr. 4, 63796 Kahl Stand: Januar 2010

1. Abschluss des Reisevertrages

Mit der Reiseanmeldung, die mündlich, schriftlich, per Telefax oder E-Mail erfolgen kann, bietet der Gast Kanaren Tours den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung, der Hinweise zu der betreffenden Reise im Reiseprospekt und dieser Reisebedingungen verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt Kanaren Tours den Eingang der Anmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg.

Der Reisevertrag wird verbindlich mit dem Zugang der Buchungsbestätigung von Kanaren Tours beim Reisegast. Dieser hat für alle Vertragsverpflichtungen von Mitreisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen Verpflichtungen einzustehen, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.

Weicht der Inhalt der Buchungsbestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot von Kanaren Tours vor, an das Kanaren Tours für 10 Tage gebunden ist. Innerhalb dieser Frist kann der Kunde das neue Angebot annehmen, was auch durch eine Zahlung erfolgen kann und der Reisevertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande.

2. Zahlung

Nach Erhalt der Buchungsbestätigung und des Sicherungsscheines ist eine Anzahlung in Höhe von 20 Prozent des Reisepreises pro Kunden fällig und zu zahlen. Die Anzahlung wird auf den Reisepreis angerechnet. Die Restzahlung auf den Reisepreis ist 4 Wochen vor Reiseantritt fällig und zu leisten, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird und insbesondere nicht mehr nach Ziffer 6 abgesagt werden kann, und muss unaufgefordert bei Kanaren Tours eingegangen sein. Maßgeblich für die Rechtzeitigkeit der Zahlung ist deren Gutschrift bei Kanaren Tours.

3. Leistungen

Umfang und Art der von Kanaren Tours vertraglich geschuldeten Leistungen ergeben sich aus der Leistungsbeschreibung in dem zur betreffenden Reise gehörigen Prospekt bzw. der konkreten Reiseausschreibung in Verbindung mit der individuellen Buchungsbestätigung. Bezüglich der Reiseausschreibung behält sich der Reiseveranstalter ausdrücklich vor, aus sachlich berechtigten, erheblichen und nicht vorhersehbaren Gründen vor Vertragsschluss eine Änderung der Ausschreibungen zu erklären, über die der Kunde vor Buchung selbstverständlich informiert wird. Wird auf Wunsch des Kunden ein individueller Reiseablauf zusammengestellt, so ergibt sich die Leistungsverpflichtung des Reiseveranstalters ausschließlich aus dem entsprechenden konkreten Angebot an den Kunden und der jeweiligen Buchungsbestätigung.

4. Leistungsänderungen, Preisanpassungen

Leistungsänderungen: Nach Vertragsschluss notwendig werdende Änderungen wesentlicher Reiseleistungen, die von Kanaren Tours nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt werden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen nicht erheblich sind und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen.

Preisanpassungen: Preisänderungen sind nach Abschluss des Reisevertrages lediglich im Falle der auch nach Abschluss des Reisevertrages eingetretenen und bei Abschluss nicht vorhersehbaren Erhöhung der Beförderungskosten oder Abgaben für bestimmte Leistungen, wie Hafen- oder Flughafengebühren oder einer Änderung der für die betreffenden Reise geltenden Wechselkurse in dem Umfang möglich, wie sich deren Erhöhung pro Person bzw. pro Sitzplatz auf den Reisepreis auswirkt, wenn zwischen dem Zugang der Reisebestätigung beim Kunden und dem vereinbarten Reiseantritt mehr als vier Monate liegen. Sollte dies der Fall sein, wird der Kunde unverzüglich davon in Kenntnis gesetzt. Eine Preiserhöhung, die ab dem 20. Tag vor dem vereinbarten Abreisetermin verlangt werden, ist unwirksam. Im Fall einer Preiserhöhung um mehr als 5% oder einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Reiseleistung ist der Kunde berechtigt, kostenfrei vom Reisevertrag zurückzutreten oder die Teilnahme an einer anderen, mindestens gleichwertigen Reise zu verlangen, wenn Kanaren Tours in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Reisenden aus ihrem Angebot anzubieten. Der Kunde hat diese Rechte unverzüglich nach Zugang der Erklärung über die Änderung der Reiseleistung oder die Preisanpassung gegenüber Kanaren Tours geltend zu machen.

5. Rücktritt durch den Kunden, Umbuchungen, Ersatzpersonen

Der Kunde kann jederzeit vor Beginn der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei Kanaren Tours. Es wird aus Beweisgründen empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

Tritt der Kunde zurück, so verliert Kanaren Tours den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis, kann aber nach § 651i BGB eine angemessene Entschädigung verlangen, die sich in ihrer Höhe nach dem Reisepreis unter Abzug des Wertes der von Kanaren Tours ersparten Aufwendungen sowie dessen, was Kanaren Tours durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwerben kann, richtet. Kanaren Tours kann diesen Anspruch nach ihrer Wahl konkret oder pauschalisiert berechnen. Kanaren Tours kann eine pauschalierte Entschädigung wie folgt verlangen:

Bei Flugpauschalreisen und Busreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 30%
ab 29. Tag bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 21. Tag bis 14. Tag vor Reiseantritt 50%
ab 14. Tag bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
ab 6. Tag bis zum Reisebeginn 90%
Bei Schiffsreisen
bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%
ab 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 40%
ab 21. bis 14. Tag vor Reiseantritt 60%
ab 13. Tag vor Reiseantritt

Es steht dem Kunden stets frei – auch bei Berechnung der pauschalierten Stornoentschädigung – nachzuweisen, dass ein Schaden nicht oder nicht in der von Kanaren Tours berechneten Höhe entstanden ist.

Sollen auf Wunsch des Kunden noch nach der Buchung der Reise Umbuchungen (Änderungen hinsichtlich des Reisetermins, des Reiseziels, des Ortes des Reiseantritts, der Unterkunft oder der Beförderungsart) vorgenommen werden, kann Kanaren Tours ein Umbuchungsentgelt von 29 Euro erheben. Ein rechtlicher Anspruch des Kunden auf Umbuchungen besteht nicht. Umbuchungen sind ausschließlich bis zum 35. Tag vor Reiseantritt möglich. Danach sind Umbuchungen nur nach vorherigem Rücktritt vom Reisevertrag unter den vorgenannten Bedingungen und bei gleichzeitiger Neuanmeldung durch den Kunden möglich.

Sollte der Kunde die Reise nicht antreten können, hat er die Möglichkeit, bis zum Reisebeginn eine Ersatzperson zu stellen, die an seiner Stelle in die Rechte und Pflichten aus dem Reisevertrag eintritt und die er dem Reiseveranstalter zuvor anzuzeigen hat. Kanaren Tours kann dem Eintritt des Dritten widersprechen, wenn dieser den besonderen Reiseerfordernissen nicht genügt oder seiner Teilnahme gesetzliche Vorschriften oder behördliche Anordnungen entgegenstehen. Die in den Vertrag eintretende Ersatzperson und der ursprünglich Reisende haften gegenüber Kanaren Tours für den Reisepreis und sämtliche durch den Eintritt der Ersatzperson entstehenden Mehrkosten.

6. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

Ist in der Beschreibung der Reise ausdrücklich auf eine Mindestteilnehmerzahl hingewiesen und wird diese nicht erreicht, so kann der Reiseveranstalter vom Vertrag zurücktreten, wenn er die Mindestteilnehmerzahl im Prospekt beziffert sowie den Zeitpunkt angegeben hat, bis zu welchem die Rücktrittserklärung dem Reisenden vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn spätestens zugegangen sein muss, und er in der Reisebestätigung deutlich lesbar auf diese Angaben hingewiesen hat. Ein Rücktritt ist bis spätestens 4 Wochen vor dem vereinbarten Reisebeginn gegenüber dem Kunden zu erklären. Auf den Reisepreis geleistete Zahlungen werden dem Kunden umgehend erstattet.

Stört der Reisende trotz einer entsprechenden Abmahnung durch den Reiseveranstalter nachhaltig oder verhält er sich in solchem Maße vertragswidrig, dass eine Fortsetzung des Reisevertrages bis zur vereinbarten Beendigung oder zum Ablauf einer Kündigungsfrist mit ihm unzumutbar ist, oder sonst stark vertragswidrig, kann Kanaren Tours den Vertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen. Dabei behält Kanaren Tours den Anspruch auf den Reisepreis abzüglich des Wertes ersparter Aufwendungen und ggf. Erstattungen durch Leistungsträger oder ähnliche Vorteile, die Kanaren Tours aus der anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt. Eventuelle Mehrkosten für die Rückbeförderung trägt der Störer selbst.

7. Obliegenheiten, Abhilfe, Fristsetzung vor Kündigung des Kunden, Mitwirkungspflichten des Kunden

Der Kunde hat auftretende Mängel unverzüglich der örtlichen Reiseleitung oder unter der unten genannten Adresse/Telefonnummer anzuzeigen und dort um Abhilfe zu ersuchen. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

Wird die Reiseleistung nicht vertragsgemäß erbracht, kann der Kunde Abhilfe verlangen, wobei Kanaren Tours die Abhilfe verweigern kann, wenn sie unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Kanaren Tours kann in der Weise Abhilfe schaffen, dass sie eine gleich- oder höherwertige Ersatzleistung erbringt.

Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet Kanaren Tours innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Kunde im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag kündigen, wobei aus Beweisgründen die schriftliche Erklärung empfohlen wird. Kanaren Tours informiert diesbezüglich über die Pflicht des Kunden, einen aufgetretenen Mangel unverzüglich anzuzeigen, sowie darüber, dass vor der Kündigung des Reisevertrages (§ 651e BGB) eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen ist. Der Bestimmung einer Frist bedarf es dann nicht, wenn die Abhilfe von Kanaren Tours verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrags durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird.

Der Kunde ist verpflichtet, bei aufgetretenen Leistungsstörungen im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen mitzuwirken, eventuelle Schäden zu vermeiden oder gering zu halten. Unterlässt es der Kunde schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, so tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

8. Kündigung wegen höherer Gewalt

Wird Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, können sowohl Kanaren Tours als auch der Kunde den Reisevertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz (§§ 651j, 651e Abs. 3 BGB). Danach kann Kanaren Tours für erbrachte oder noch zu erbringende Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Kanaren Tours ist verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung umfasst, den Kunden zurückzubefördern. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen die Mehrkosten dem Kunden zur Last.

9. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

Reisevertragliche Ansprüche des Kunden sind innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber Kanaren Tours unter der unten genannten Adresse geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche nur geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist gehindert worden ist oder wenn er deliktische Ansprüche geltend macht. Diese Frist gilt nicht für die Anmeldung von Gepäckschäden, Zustellungsverzögerungen bei Gepäck oder Gepäckverlust im Zusammenhang mit Flügen. Diese sind binnen 7 Tagen bei Gepäckverlust und binnen 21 Tagen bei Gepäckverspätung nach Aushändigung anzuzeigen sind, wobei empfohlen wird, unverzüglich an Ort und Stelle die Schadensanzeige bei der zuständigen Fluggesellschaft zu erheben. Gleichermaßen ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck der örtlichen Reiseleitung oder dem Reiseveranstalter gegenüber anzuzeigen.

Reisevertragliche Ansprüche des Reisenden nach §§ 651c bis 651f BGB verjähren bei Sach- und Vermögensschäden in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte. Schweben zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der Reiseveranstalter die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens 3 Monate nach dem Ende der Hemmung ein. Ansprüche aus unerlaubter Handlung sowie alle Ansprüche auf Ersatz von Körperschäden unterliegen der gesetzlichen Verjährungsfrist.

10. Haftung des Reiseveranstalters und Haftungsbegrenzung

Die vertragliche Haftung für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist pro Reise und Kunden auf den dreifachen Reisepreis beschränkt, soweit ein Schaden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wurde oder soweit Kanaren Tours für einen dem Kunden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich sind. Für alle gegen Kanaren Tours gerichteten Schadensersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen, haftet der Reiseveranstalter für Sachschäden je Kunde und Reise bis 4.100,– €. Übersteigt der dreifache Reisepreis diese Summe, ist die Haftung für Sachschäden auf die Höhe des dreifachen Reisepreises beschränkt. Die genannten Haftungsbeschränkungen gelten nicht für Ansprüche nach Montrealer Übereinkommen wegen des Verlusts von Reisegepäck.

11. Informationspflichten über Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens

Kanaren Tours ist gem. EU-VO Nr. 2111/05 verpflichtet, den Kunden über die Identität des jeweiligen Luftfahrtunternehmens sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei Buchung zu informieren. Steht/stehen die ausführende/n Fluggesellschaft/en zu diesem Zeitpunkt noch nicht fest, so müssen wir Ihnen diejenige/n Fluggesellschaft/n nennen, die die Flugbeförderung wahrscheinlich durchführen wird und sicherstellen, dass der Kunde unverzüglich Kenntnis der Identität erhält, sobald diese feststeht/feststehen. Gleiches gilt, wenn die ausführende Fluggesellschaft wechselt. Die Schwarze Liste der EU (Black List) ist auf der Internetseite air-ban.europa.eu und auf der Internetseite sowie in den Geschäftsräumen von Kanaren Tours einsehbar. Die Liste wird von der EU ständig aktualisiert.

12. Pass- und Visumerfordernisse, gesundheitspolizeiliche Vorschriften

Der Reiseveranstalter informiert Staatsangehörige des Staates, in dem die Reise angeboten wird, über Pass- und Visumerfordernisse und gesundheitspolizeiliche Formalitäten (z.B. polizeilich vorgeschriebene Impfungen und Atteste), die für die Reise und den Aufenthalt erforderlich sind. Für Angehörige anderer Staaten gibt das zuständige Konsulat Auskunft.

Der Kunde ist für die Einhaltung aller für die Durchführung der Reise wichtigen Vorschriften selbst verantwortlich. Nachteile, die aus der Nichtbefolgung dieser Vorschriften erwachsen, z.B. Rücktrittskosten, gehen zu seinen Lasten, ausgenommen, der Reiseveranstalter hat seine Hinweispflichten verschuldet nicht oder schlecht erfüllt. Insbesondere Zoll- und Devisenvorschriften im Ausland sind einzuhalten.

Der Kunde muss selbst darauf achten, dass sein Reisepass oder sein Personalausweis für die Reise eine ausreichende Gültigkeit besitzt. Hat der Kunde den Reiseveranstalter beauftragt, für ihn behördliche Dokumente, etwa ein Visa zu beantragen, so haftet der Reiseveranstalter nicht für die rechtzeitige Erteilung dieser Dokumente durch deutsche oder ausländische Behörden, sondern nur, sofern er eigene Pflichten schuldhaft verletzt hat.

13. Sonstiges

Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen uns und dem Kunden findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

Der Reiseveranstalter ist Mitglied des forumandersreisen e.V., Freiburg, und erkennt den Kriterienkatalog des forumandersreisen zum nachhaltigen Tourismus an.